§ 7 Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtegesetz BL, BRG BL) - Verhältnismässigkeit
§ 7 Behindertenrechtegesetz BL, BRG BL · Verhältnismässigkeit
1. Öffentliche und private Interessen, welche den in diesem Gesetz sowie in der Spezialgesetzgebung verankerten Rechten entgegenstehen, können deren Einschränkung so weit rechtfertigen, als sie die Interessen an der tatsächlichen Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen überwiegen.
2. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Einschränkung nach Abs. 1 sind insbesondere die folgenden öffentlichen Interessen zu berücksichtigen
a. der Umweltschutz;
b. der Natur-, Heimat- und Denkmalschutz;
c. die Verkehrs- und Betriebssicherheit.
3. Auf Seiten des Kantons, der Gemeinden, der Träger öffentlicher Aufgaben und der Anbieter öffentlich zugänglicher Leistungen sind insbesondere die folgenden Interessen zu berücksichtigen
a. der wirtschaftliche Aufwand, insbesondere die finanzielle Belastung und Zumutbarkeit;
b. der Aufwand für zusätzliche betriebliche Abläufe;
c. die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit.
4. Auf Seiten der Menschen mit Behinderungen sind insbesondere die folgenden Interessen zu berücksichtigen
a. die Art und die Bedeutung des in Frage stehenden Anspruchs;
b. die Schwere bzw. Dauer ihrer Betroffenheit;
c. die Verfügbarkeit vergleichbarer Ausweichmöglichkeiten;
d. die Anzahl der potenziell betroffenen Menschen mit Behinderungen.