109
CH-BL
§ 5 Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtegesetz BL, BRG BL) - Fördermassnahmen
Materielle Grundsätze
§ 5 Behindertenrechtegesetz BL, BRG BL · Fördermassnahmen
1. Kanton und Gemeinden fördern die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen, insbesondere in der Arbeit, der Bildung, der Kultur, dem Wohnen, bei der Kommunikation, der Mobilität, der Gesundheit und der Freizeit.
2. Fördermassnahmen zugunsten von Menschen mit Behinderungen sind so auszugestalten, dass diesen eine möglichst selbstbestimmte und selbstverantwortete Lebensführung ermöglicht wird.
3. Menschen mit Behinderungen sind an der Ausgestaltung von Fördermassnahmen zu beteiligen.