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109 CH-BL

§ 4 Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtegesetz BL, BRG BL) - Benachteiligungsverbot

Materielle Grundsätze
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§ 4 Behindertenrechtegesetz BL, BRG BL · Benachteiligungsverbot

1. Der Kanton, die Gemeinden, die Träger staatlicher Aufgaben und die Anbieter öffentlich zugänglicher Leistungen dürfen Menschen aufgrund ihrer Behinderung oder aufgrund der Behinderung einer Person, zu der sie in einem Näheverhältnis stehen, nicht benachteiligen.

2. Sie treffen angemessene Massnahmen, um Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern.

3. Sie berücksichtigen die besonderen Risiken der Benachteiligung, denen Kinder, ältere Menschen und jene Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind, die einer weiteren, von § 7 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft besonders geschützten Gruppe zugehören.

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