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109 CH-BL

§ 3 Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtegesetz BL, BRG BL) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Behindertenrechtegesetz BL, BRG BL · Begriffe

1. Zu den «Menschen mit Behinderungen» im Sinne dieses Gesetzes zählen Menschen, die langfristige körperliche, geistige, psychische oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.

2. Eine «Benachteiligung» bedeutet eine rechtliche oder tatsächliche Ungleichbehandlung eines Menschen aufgrund einer Behinderung oder die Unterlassung einer solchen, welche zu seiner Schlechterstellung führt.

3. Eine Benachteiligung kann auch darin liegen, dass die zur ihrer Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung erforderlichen angemessenen Massnahmen nicht getroffen werden.

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