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109 CH-BL

§ 2 Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtegesetz BL, BRG BL) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Behindertenrechtegesetz BL, BRG BL · Gegenstand

1. Dieses Gesetz enthält die grundlegenden Bestimmungen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und des Verfahrens zu deren Durchsetzung sowie Bestimmungen zur Umsetzung.

2. Es wird von der übrigen kantonalen Gesetzgebung für die jeweiligen Lebensbereiche mit spezifischen Bestimmungen ergänzt und konkretisiert. Diese sind im Sinne des vorliegenden Gesetzes auszulegen.

3. Die Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 dieses Gesetzes finden dann unmittelbar Anwendung, wenn die übrige kantonale Gesetzgebung einen weniger weitgehenden Schutz von Menschen mit Behinderungen gewährleistet.

4. Die Gemeinden konkretisieren die Umsetzung dieses Gesetzes für ihren Autonomiebereich in einem Reglement.

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