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CH-BL
§ 16 Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtegesetz BL, BRG BL) - Einbezug der Anlaufstelle durch die Gemeinden
Umsetzung
§ 16 Behindertenrechtegesetz BL, BRG BL · Einbezug der Anlaufstelle durch die Gemeinden
1. Die Gemeinden orientieren die Anlaufstelle frühzeitig über Projekte der Rechtsetzung und weitere Verwaltungshandlungen von erheblicher Bedeutung für die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
2. Die Anlaufstelle kann auf Nachfrage Empfehlungen zu diesen abgeben. Weiterführende Beratungen sind kostenpflichtig.