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CH-BL
§ 15 Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtegesetz BL, BRG BL) - Einbezug der Anlaufstelle durch den Kanton
Umsetzung
§ 15 Behindertenrechtegesetz BL, BRG BL · Einbezug der Anlaufstelle durch den Kanton
1. Die Dienststellen der kantonalen Verwaltung orientieren die Anlaufstelle frühzeitig über Projekte der Rechtsetzung und weitere Verwaltungshandlungen von erheblicher Bedeutung für die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
2. Die Anlaufstelle kann zu diesen Aufgaben Empfehlungen abgeben.
3. Sie ist Vernehmlassungsadressatin in den Rechtsetzungsverfahren des Kantons.