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109 CH-BL

§ 14 Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtegesetz BL, BRG BL) - Aufgaben der Anlaufstelle

Umsetzung
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§ 14 Behindertenrechtegesetz BL, BRG BL · Aufgaben der Anlaufstelle

1. Die Anlaufstelle für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat folgende Aufgaben

a. Sie ist die Kontaktstelle in der kantonalen Verwaltung für Anliegen zur Behindertengleichstellung.

b. Sie überwacht und koordiniert die Umsetzung dieses Gesetzes und der übrigen behindertenrechtlichen Bestimmungen von Bund und Kanton und berät die dafür zuständigen Stellen der kantonalen Verwaltung.

c. Sie pflegt den Austausch mit anderen Gemeinwesen sowie mit Menschen mit Behinderungen und ihren Organisationen über Angelegenheiten der Rechte von Menschen mit Behinderungen.

d. Sie bereitet in Zusammenarbeit mit den zuständigen Verwaltungseinheiten die Schwerpunkte des Kantons zur Verwirklichung der Rechte von Menschen mit Behinderungen zuhanden des Regierungsrats vor. Diese werden in der Langfristplanung und dem Aufgaben- und Finanzplan abgebildet.

e. Sie fördert in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft das Bewusstsein für die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

f. Sie erstattet dem Regierungsrat periodisch Bericht über ihre Tätigkeit und unterbreitet ihm ihre Empfehlungen. Der Bericht wird veröffentlicht.

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