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109 CH-BL

§ 13 Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtegesetz BL, BRG BL) - Anlaufstelle

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§ 13 Behindertenrechtegesetz BL, BRG BL · Anlaufstelle

1. Der Kanton führt eine Anlaufstelle für die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Er kann sie auf der Grundlage eines Staatsvertrags gemeinsam mit anderen Kantonen führen.

2. Der Regierungsrat bestimmt die administrative Zuordnung der Anlaufstelle. Er weist sie keiner Verwaltungseinheit zu, die selber schwergewichtig und unmittelbar Aufgaben mit engem Bezug zu Menschen mit Behinderungen wahrnimmt.

3. Der Regierungsrat ernennt die Leiterin oder den Leiter der Anlaufstelle.

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