Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
109 CH-BL

§ 10 Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtegesetz BL, BRG BL) - Klage- und Beschwerderecht von Behindertenorganisationen

Rechtsansprüche und Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Behindertenrechtegesetz BL, BRG BL · Klage- und Beschwerderecht von Behindertenorganisationen

1. Organisationen mit Schwerpunkt im Bereich der Behindertenselbsthilfe, die eine ideelle Zielsetzung verfolgen und seit mindestens 5 Jahren in der Schweiz tätig sind, können die Rechtsansprüche nach diesem Gesetz und den behindertenrechtlichen Bestimmungen der übrigen kantonalen Gesetzgebung selbständig geltend machen, sofern die geltend gemachte Benachteiligung schwer wiegt.

2. Der Regierungsrat bezeichnet die klage- und beschwerdeberechtigten Organisationen.

← § 9 Behindertenrechtegesetz BL, BRG BL Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtegesetz BL, BRG BL) - Zweck § 11 Behindertenrechtegesetz BL, BRG BL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →