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CH-BL
§ 10 Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtegesetz BL, BRG BL) - Klage- und Beschwerderecht von Behindertenorganisationen
Rechtsansprüche und Verfahren
§ 10 Behindertenrechtegesetz BL, BRG BL · Klage- und Beschwerderecht von Behindertenorganisationen
1. Organisationen mit Schwerpunkt im Bereich der Behindertenselbsthilfe, die eine ideelle Zielsetzung verfolgen und seit mindestens 5 Jahren in der Schweiz tätig sind, können die Rechtsansprüche nach diesem Gesetz und den behindertenrechtlichen Bestimmungen der übrigen kantonalen Gesetzgebung selbständig geltend machen, sofern die geltend gemachte Benachteiligung schwer wiegt.
2. Der Regierungsrat bezeichnet die klage- und beschwerdeberechtigten Organisationen.