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109.11 CH-BL

§ 1 Verordnung zum Behindertenrechtegesetz Basel-Landschaft (Vo BRG BL) - Publikation und Kommunikation von digitalen Informationen und Dienstleistungen

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§ 1 Vo BRG BL · Publikation und Kommunikation von digitalen Informationen und Dienstleistungen

1. Der Kanton gestaltet, soweit verhältnismässig, seine Informations- sowie Kommunikations- und Transaktionsapplikationen gemäss den nationalen und internationalen Informatikstandards, die die Zugänglichkeit von Applikationen regeln und vom Bund für seine eigenen Applikationen anerkannt werden. Sie müssen die von diesen Standards geforderte Konformitätsstufe «AA» erreichen.

2. Zu den Informations- sowie Kommunikations- und Transaktionsapplikationen zählen insbesondere die kantonale Webseite, das BL-Konto inkl. sämtlicher digitaler Behördengänge, das digitale Amtsblatt, die Gesetzessammlungen, das Portal für Geodaten und das Open Government Data-Portal.

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