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108 CH-BL

§ 9 Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (EG GlG) - Instruktion

Schlichtungsstelle - Verfahren in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen
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§ 9 EG GlG · Instruktion

1. Die vorsitzende Person oder ihre Stellvertretung instruiert das Verfahren.

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