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CH-BL
§ 9 Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (EG GlG) - Instruktion
Schlichtungsstelle - Verfahren in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen
§ 9 EG GlG · Instruktion
1. Die vorsitzende Person oder ihre Stellvertretung instruiert das Verfahren.