108
CH-BL
§ 7 Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (EG GlG) - Organisation des Sekretariates
Schlichtungsstelle - Allgemeine Bestimmungen
§ 7 EG GlG · Organisation des Sekretariates
1. Das Sekretariat besteht aus der oder dem Kommissionsvorsitzenden und weiteren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern.
2. Das Sekretariat führt das Protokoll der Schlichtungskommission.