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108 CH-BL

§ 7 Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (EG GlG) - Organisation des Sekretariates

Schlichtungsstelle - Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 EG GlG · Organisation des Sekretariates

1. Das Sekretariat besteht aus der oder dem Kommissionsvorsitzenden und weiteren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern.

2. Das Sekretariat führt das Protokoll der Schlichtungskommission.

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