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108 CH-BL

§ 6 Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (EG GlG) - Organisation der Schlichtungskommission

Schlichtungsstelle - Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 EG GlG · Organisation der Schlichtungskommission

1. Die Schlichtungskommission setzt sich aus der oder dem Kommissionsvorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Kommissionsvorsitzenden und weiteren Mitgliedern zusammen.

2. In der Schlichtungskommission sind beide Geschlechter angemessen sowie Arbeitgebende und Arbeitnehmende des privaten und öffentlichen Sektors paritätisch vertreten.

3. Die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende und die Mitglieder der Schlichtungskommission werden vom Regierungsrat gewählt.

4. Der Regierungsrat regelt die Wahlvoraussetzungen und -modalitäten.

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