Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
108 CH-BL

§ 4 Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (EG GlG) - Provisorische Wiedereinstellung

Schlichtungsstelle - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 EG GlG · Provisorische Wiedereinstellung

1. Wird mit der Anfechtung einer Kündigung gemäss Art. 10 Abs. 1 GIG provisorische Wiedereinstellung gemäss Art. 10 Abs. 3 GIG verlangt, ist vor Ablauf der Kündigungsfrist das Begehren um provisorische Wiedereinstellung beim zuständigen Gericht anhängig zu machen.

2. Das Gericht teilt seinen Entscheid der Schlichtungsstelle mit.

← § 3 EG GlG Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (EG GlG) - Zweck § 5 EG GlG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →