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CH-BL
§ 4 Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (EG GlG) - Provisorische Wiedereinstellung
Schlichtungsstelle - Allgemeine Bestimmungen
§ 4 EG GlG · Provisorische Wiedereinstellung
1. Wird mit der Anfechtung einer Kündigung gemäss Art. 10 Abs. 1 GIG provisorische Wiedereinstellung gemäss Art. 10 Abs. 3 GIG verlangt, ist vor Ablauf der Kündigungsfrist das Begehren um provisorische Wiedereinstellung beim zuständigen Gericht anhängig zu machen.
2. Das Gericht teilt seinen Entscheid der Schlichtungsstelle mit.