108
CH-BL
§ 21 Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (EG GlG) - Massnahmen
Förderung privater und öffentlicher Gleichstellungsmassnahmen
§ 21 EG GlG · Massnahmen
1. Kanton und Gemeinden setzen sich für die Beseitigung jeglicher Form direkter oder indirekter Diskriminierung von Frau und Mann ein. Zu diesem Zweck treffen sie geeignete Massnahmen.
2. Sie unterstützen Massnahmen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben, insbesondere die
a. Verbesserung der Vereinbarkeit beruflicher und familiärer Aufgaben;
b. Verbesserung der Vertretung der Geschlechter in den verschiedenen Berufen, Funktionen und auf Führungsebene;
c. Förderung der inner- und ausserbetrieblichen Aus- und Weiterbildung;
d. Förderung von Arbeitsorganisationen und Infrastrukturen, welche die Gleichstellung verwirklichen.
3. Die Einzelheiten der kantonalen Massnahmen regelt der Regierungsrat in der Verordnung.