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108 CH-BL

§ 20 Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (EG GlG) - Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann

Fachstelle und Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann
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§ 20 EG GlG · Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann

1. Der Regierungsrat kann eine Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann ernennen.

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