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CH-BL
§ 20 Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (EG GlG) - Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann
Fachstelle und Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann
§ 20 EG GlG · Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann
1. Der Regierungsrat kann eine Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann ernennen.