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CH-BL
§ 2 Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (EG GlG) - Grundlage
Schlichtungsstelle - Allgemeine Bestimmungen
§ 2 EG GlG · Grundlage
1. Die kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben ist die Schlichtungsstelle gemäss Art. 11 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (GIG).
2. Die Schlichtungsstelle besteht aus der Schlichtungskommission und dem Sekretariat.