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CH-BL
§ 19 Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (EG GlG) - Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann
Fachstelle und Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann
§ 19 EG GlG · Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann
1. Zur Unterstützung des Regierungsrats in der Umsetzung der Gleichstellung von Frau und Mann besteht die Fachstelle für Gleichstellung. Sie ist der Finanz- und Kirchendirektion unterstellt.
2. Die Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann kann mit allen Behörden und Amtsstellen direkt verkehren.