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108 CH-BL

§ 19 Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (EG GlG) - Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann

Fachstelle und Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann
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§ 19 EG GlG · Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann

1. Zur Unterstützung des Regierungsrats in der Umsetzung der Gleichstellung von Frau und Mann besteht die Fachstelle für Gleichstellung. Sie ist der Finanz- und Kirchendirektion unterstellt.

2. Die Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann kann mit allen Behörden und Amtsstellen direkt verkehren.

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