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108 CH-BL

§ 17 Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (EG GlG) - Vergleichswirkung

Schlichtungsstelle - Verfahren in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen
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§ 17 EG GlG · Vergleichswirkung

1. Der Vergleich oder Teilvergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils und ist durch Erlass einer Verfügung durch die erstverfügende kantonale oder kommunale Behörde zu bestätigen.

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