108
CH-BL
§ 16 Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (EG GlG) - Verfahrensbeendigung
Schlichtungsstelle - Verfahren in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen
§ 16 EG GlG · Verfahrensbeendigung
1. Vergleiche, Teilvergleiche oder die Feststellung, dass kein Vergleich zustandegekommen ist, werden zu Protokoll genommen und sind den Parteien schriftlich zu bestätigen.
2. Vergleiche und Teilvergleiche sind den Parteien zu verlesen und von ihnen zu unterzeichnen. Sie können den Parteien auch schriftlich mit Ratifikations- oder eingeschrieben mit Verwerfungsfrist zugestellt werden.
3. Ist kein Vergleich zustande gekommen, kann innert 10 Tagen seit der schriftlichen Feststellung, dass kein Vergleich zustande gekommen ist, gegen die ursprüngliche Verfügung oder den ursprünglichen Entscheid Beschwerde beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) erhoben oder der Erlass einer Verfügung verlangt werden.