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108 CH-BL

§ 15 Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (EG GlG) - Verfahren

Schlichtungsstelle - Verfahren in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen
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§ 15 EG GlG · Verfahren

1. Für die Instruktion, den Verfahrensablauf und die Beweisabnahme gelten die entsprechenden Bestimmungen des Verfahrens in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen.

2. Soweit dies zum Beweis der Diskriminierung oder Nichtdiskriminierung erforderlich ist, dürfen im Schlichtungsverfahren Personendaten von nicht am Verfahren beteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bekanntgegeben werden.

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