§ 14 Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (EG GlG) - Anhebung
§ 14 EG GlG · Anhebung
1. Das Schlichtungsverfahren in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen ist innert 10 Tagen seit der Zustellung der Verfügung schriftlich unter Angabe der Rechtsbegehren bei der Schlichtungsstelle zu beantragen.
2. Der Antrag auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens unterbricht den Lauf der Beschwerdefrist bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens.
3. Im Falle einer nicht auf einer Verfügung beruhenden Diskriminierung kann, sobald eine schriftliche Stellungnahme der vorgesetzten Stelle zur geltend gemachten Diskriminierung vorliegt oder eine solche auf Verlangen nicht innert 30 Tagen erlassen wird, das Schlichtungsverfahren schriftlich unter Angabe der Rechtsbegehren bei der Schlichtungsstelle beantragt werden.
4. Das Verfahren gemäss Abs. 3 ist innert 5 Jahren seit der geltend gemachten Diskriminierung zu beantragen.