108.31
CH-BL
§ 9 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz - Kompetenzen der Vertrauenspersonen
Vertrauenspersonen
§ 9 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz · Kompetenzen der Vertrauenspersonen
1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen den Vertrauenspersonen insbesondere folgende Kompetenzen zu
a. * Sie können mit allen beteiligten Personen Gespräche führen;
b. sie können mit allen Beteiligten, insbesondere auch mit den Vorgesetzten, ein gemeinsames Gespräch verlangen.
2. Die Vertrauenspersonen können zur Gewährleistung des Schutzes der belästigten Person sowie zur Sicherstellung des korrekten Verfahrensablaufs bei den zuständigen Personalverantwortlichen und/oder Linienvorgesetzten vorsorgliche Massnahmen beantragen.