Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
108.31 CH-BL

§ 8 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz - Aufgaben der Vertrauenspersonen

Vertrauenspersonen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz · Aufgaben der Vertrauenspersonen

1. Zu den Aufgaben der Vertrauenspersonen gehören insbesondere

a. * Beratung und Unterstützung;

b. * Ergreifung informeller Schritte auf Wunsch und in Zusammenarbeit mit der belästigten Person, mit dem Ziel, den sexuellen Belästigungen ein Ende zu setzen;

c. * Information über das Meldeverfahren, Aufzeigen der straf- bzw. zivilrechtlichen Möglichkeiten und Darlegung der Voraussetzungen sowie der möglichen Konsequenzen dieser Schritte gegenüber der belästigten Person.

2. Alle Schritte der Vertrauenspersonen erfolgen im Einverständnis mit der ratsuchenden Person.

← § 7 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz Grundsatz § 9 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →