108.31
CH-BL
§ 8 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz - Aufgaben der Vertrauenspersonen
Vertrauenspersonen
§ 8 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz · Aufgaben der Vertrauenspersonen
1. Zu den Aufgaben der Vertrauenspersonen gehören insbesondere
a. * Beratung und Unterstützung;
b. * Ergreifung informeller Schritte auf Wunsch und in Zusammenarbeit mit der belästigten Person, mit dem Ziel, den sexuellen Belästigungen ein Ende zu setzen;
c. * Information über das Meldeverfahren, Aufzeigen der straf- bzw. zivilrechtlichen Möglichkeiten und Darlegung der Voraussetzungen sowie der möglichen Konsequenzen dieser Schritte gegenüber der belästigten Person.
2. Alle Schritte der Vertrauenspersonen erfolgen im Einverständnis mit der ratsuchenden Person.