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108.31 CH-BL

§ 7 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz - Einsetzung von Vertrauenspersonen

Vertrauenspersonen
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§ 7 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz · Einsetzung von Vertrauenspersonen

1. Der Kanton bezeichnet maximal 12 Vertrauenspersonen aus allen Bereichen seiner Tätigkeit, wobei beide Geschlechter angemessen vertreten sein müssen.

2. Der Regierungsrat bestimmt die Vertrauenspersonen für jeweils vier Jahre.

3. Vor Einsetzung der Vertrauenspersonen sind die Personalverbände und die Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann anzuhören.

4. Die Vertrauenspersonen werden für ihre Aufgabe ausgebildet.

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