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108.31 CH-BL

§ 6 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz - Anspruch auf Beratung und Unterstützung

Vertrauenspersonen
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§ 6 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz · Anspruch auf Beratung und Unterstützung

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sexuell belästigt wurden oder von Fällen sexueller Belästigung wissen, ohne selber beschuldigt zu sein, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch speziell bezeichnete Vertrauenspersonen.

2. Die Vertrauenspersonen stehen auch Drittpersonen ausserhalb der Verwaltung, der Gerichte und der Ombudsstelle, die von Fällen sexueller Belästigung durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Kantons im Rahmen ihrer Arbeitserfüllung Kenntnis haben, beratend zur Verfügung.

3. Wer Anspruch auf Beratung hat, kann sich an jede Vertrauensperson des Kantons wenden.

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