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108.31 CH-BL

§ 5 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz - Pflichten der Vorgesetzten

Prävention
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§ 5 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz · Pflichten der Vorgesetzten

1. Vorgesetzte sind in ihrem Zuständigkeitsbereich für eine belästigungsfreie Arbeitsatmosphäre verantwortlich.

2. Sie haben ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die Verhaltensgrundsätze hinzuweisen und gegebenenfalls korrigierend einzugreifen.

3. Sie haben eine Person, die sich über Belästigung beklagt, zu unterstützen und in Zusammenarbeit mit ihr, gegebenenfalls der Vertrauensperson und den zuständigen Personalverantwortlichen die zweckmässigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen.

4. Sie haben die belästigte Person auf ihr Melderecht hinzuweisen.

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