108.31
CH-BL
§ 4 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz - Prävention
Prävention
§ 4 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz · Prävention
1. Der Kanton sorgt durch geeignete Massnahmen, wie beispielsweise durch Schulung und Information, für Prävention.