108.31
CH-BL
§ 3a Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz - Leistungsvereinbarung
Allgemeine Bestimmungen
§ 3a Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz · Leistungsvereinbarung
1. Die Finanz- und Kirchendirektion kann mit den Landeskirchen des Kantons Basel-Landschaft eine Leistungsvereinbarung abschliessen, welche die Dienstleistungen der Vertrauenspersonen und der beratenden Kommission zu Gunsten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landeskirchen des Kantons Basel-Landschaft zum Inhalt hat.