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108.31 CH-BL

§ 3a Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz - Leistungsvereinbarung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3a Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz · Leistungsvereinbarung

1. Die Finanz- und Kirchendirektion kann mit den Landeskirchen des Kantons Basel-Landschaft eine Leistungsvereinbarung abschliessen, welche die Dienstleistungen der Vertrauenspersonen und der beratenden Kommission zu Gunsten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landeskirchen des Kantons Basel-Landschaft zum Inhalt hat.

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