108.31
CH-BL
§ 3 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz - Meldungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz · Meldungen
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sexuell belästigt wurden, können eine Meldung machen. Der Meldung erstattenden Person dürfen daraus keine Nachteile erwachsen.
2. Ausserhalb des hängigen Verfahrens dürfen den beteiligten Personen keine Nachteile erwachsen.
3. Die Straftatbestände des Schweizerischen Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten.