108.31
CH-BL
§ 20 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz - Dokumentation und Einsicht in die Akten
Dokumentation
§ 20 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz · Dokumentation und Einsicht in die Akten
1. Die zuständige Vertrauensperson dokumentiert die Eckdaten der Fälle. Wird die beratende Kommission angerufen, dokumentiert sie zusätzlich die Fälle.
2. Die Akten sind vertraulich. Die belästigte und die beschuldigte Person haben Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen ihre Geheimhaltung erfordern.
3. Der Inhalt eines Aktenstücks, in welches die Einsicht verweigert wird, muss jedoch so weit bekanntgegeben werden, als dies ohne Verletzung der zu schützenden Interessen möglich ist.
4. Des Weiteren gelten für die Bearbeitung von Personendaten die Bestimmungen des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom 10. Februar 2011.