108.31
CH-BL
§ 2 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz - Definition
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz · Definition
1. Als sexuelle Belästigung gilt jede Verhaltensweise mit sexuellem Bezug, die allgemein oder für die einzelne betroffene Person unerwünscht ist und von der die verursachende Person weiss oder wissen muss, dass sie unerwünscht ist.
2. Als sexuelle Belästigung gelten insbesondere
a. anzügliche und peinliche Bemerkungen;
b. Sprüche und Witze, die Personen aufgrund ihres Geschlechtes herabwürdigen;
c. Vorzeigen und Verbreiten von pornographischen Bildern;
d. anzügliche, herabwürdigende Blicke und Gesten;
e. unerwünschte Berührungen;
f. wiederholte unerwünschte Einladungen mit sexuellem Bezug;
g. Annäherungsversuche, die mit Versprechen von Vorteilen oder Androhen von Nachteilen einhergehen.
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