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108.31 CH-BL

§ 19 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz - Pflicht zur Verschwiegenheit

Schweigepflicht
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§ 19 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz · Pflicht zur Verschwiegenheit

1. Die Vertrauenspersonen, die Mitglieder der beratenden Kommission sowie die Vorgesetzten und alle sonst mit der Verfahrenserledigung betrauten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

2. Vorbehalten bleibt, dass die Vertrauenspersonen Mitgliedern der beratenden Kommission auf Nachfrage den Namen der belästigten Person sowie den Zeitpunkt, zu dem diese sie erstmals kontaktiert hat, nennen müssen.

3. Vertrauenspersonen sind von der Anzeigepflicht ausgenommen im Sinne von § 27 Abs. 2 Bst. b EG StPO.

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