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108.31 CH-BL

§ 18 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz - Massnahmen bei Missbrauch des Melderechts

Massnahmen
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§ 18 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz · Massnahmen bei Missbrauch des Melderechts

1. Wer eine unschuldige Person wider besseres Wissen der sexuellen Belästigung beschuldigt, hat ebenfalls mit Massnahmen durch die Anstellungsbehörde zu rechnen.

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