108.31
CH-BL
§ 18 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz - Massnahmen bei Missbrauch des Melderechts
Massnahmen
§ 18 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz · Massnahmen bei Missbrauch des Melderechts
1. Wer eine unschuldige Person wider besseres Wissen der sexuellen Belästigung beschuldigt, hat ebenfalls mit Massnahmen durch die Anstellungsbehörde zu rechnen.