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108.31 CH-BL

§ 17 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz - Massnahmen für belästigende Personen und rechtliches Gehör

Massnahmen
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§ 17 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz · Massnahmen für belästigende Personen und rechtliches Gehör

1. Die beratende Kommission kann bei der Anstellungsbehörde der beschuldigten Person insbesondere folgende Massnahmen beantragen

a. Verpflichtung, sich zu entschuldigen;

b. Verwarnung;

c. Zuweisung von anderer Arbeit oder Verlegung des Arbeitsortes;

d. Setzen einer Bewährungsfrist;

e. Kündigung bzw. Amtsenthebung.

2. Beabsichtigt die beratende Kommission, eine Massnahme gemäss Abs. 1 zu beantragen, hört sie zuvor die belästigte und die beschuldigte Person abschliessend noch einmal an.

3. ...

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