108.31
CH-BL
§ 17 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz - Massnahmen für belästigende Personen und rechtliches Gehör
Massnahmen
§ 17 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz · Massnahmen für belästigende Personen und rechtliches Gehör
1. Die beratende Kommission kann bei der Anstellungsbehörde der beschuldigten Person insbesondere folgende Massnahmen beantragen
a. Verpflichtung, sich zu entschuldigen;
b. Verwarnung;
c. Zuweisung von anderer Arbeit oder Verlegung des Arbeitsortes;
d. Setzen einer Bewährungsfrist;
e. Kündigung bzw. Amtsenthebung.
2. Beabsichtigt die beratende Kommission, eine Massnahme gemäss Abs. 1 zu beantragen, hört sie zuvor die belästigte und die beschuldigte Person abschliessend noch einmal an.
3. ...