108.31
CH-BL
§ 16 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz - Anwesenheit
Meldeverfahren
§ 16 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz · Anwesenheit
1. Die belästigte Person hat das Recht, bei ihrer Befragung die Anwesenheit der beschuldigten Person abzulehnen. In diesem Fall kann sich die beschuldigte Person durch ihre Begleitperson gemäss § 15 vertreten lassen.