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108.31 CH-BL

§ 16 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz - Anwesenheit

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§ 16 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz · Anwesenheit

1. Die belästigte Person hat das Recht, bei ihrer Befragung die Anwesenheit der beschuldigten Person abzulehnen. In diesem Fall kann sich die beschuldigte Person durch ihre Begleitperson gemäss § 15 vertreten lassen.

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