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108.31 CH-BL

§ 15 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz - Begleitung

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§ 15 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz · Begleitung

1. Sowohl die belästigte als auch die beschuldigte Person haben das Recht auf Begleitung durch eine Person ihrer Wahl. Sie können bei der Befragung von Auskunftspersonen sowie der beschuldigten beziehungsweise der belästigten Person anwesend sein und Ergänzungsfragen stellen.

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