108.31
CH-BL
§ 13 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz - Kompetenzen der beratenden Kommission
Beratende Kommission zum Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz
§ 13 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz · Kompetenzen der beratenden Kommission
1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der beratenden Kommission insbesondere folgende Kompetenzen zu
a. * Sie kann die Untersuchung an einzelne Mitglieder der Kommission übertragen und aussenstehende Fachpersonen beiziehen.
b. * Sie kann bei der bzw. beim zuständigen Personal- oder Linienvorgesetzten alle sachdienlichen Auskünfte verlangen und Akten einsehen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben braucht.
c. * Sie kann Auskunftspersonen befragen.
d. * Sie kann bei der bzw. beim zuständigen Personal- oder Linienvorgesetzten Antrag auf vorsorgliche Massnahmen stellen.