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108.31 CH-BL

§ 13 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz - Kompetenzen der beratenden Kommission

Beratende Kommission zum Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz
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§ 13 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz · Kompetenzen der beratenden Kommission

1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der beratenden Kommission insbesondere folgende Kompetenzen zu

a. * Sie kann die Untersuchung an einzelne Mitglieder der Kommission übertragen und aussenstehende Fachpersonen beiziehen.

b. * Sie kann bei der bzw. beim zuständigen Personal- oder Linienvorgesetzten alle sachdienlichen Auskünfte verlangen und Akten einsehen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben braucht.

c. * Sie kann Auskunftspersonen befragen.

d. * Sie kann bei der bzw. beim zuständigen Personal- oder Linienvorgesetzten Antrag auf vorsorgliche Massnahmen stellen.

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