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108.31 CH-BL

§ 12 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz - Aufgaben der beratenden Kommission

Beratende Kommission zum Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz
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§ 12 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz · Aufgaben der beratenden Kommission

1. Zu den Aufgaben der beratenden Kommission gehören

a. Durchführung der notwendigen Abklärungen zur Ermittlung des Sachverhalts;

b. * Information der beschuldigten, der zuständigen vorgesetzten und der Meldung erstattenden Person;

c. * Erstellen eines Schlussberichts und Ausarbeitung des Entscheids zuhanden der Anstellungsbehörde der beschuldigten Person, gegebenenfalls mit Empfehlungen und Antrag auf Massnahmen.

2. Der Regierungsrat kann der Kommission weitere Aufgaben übertragen.

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