108.31
CH-BL
§ 12 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz - Aufgaben der beratenden Kommission
Beratende Kommission zum Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz
§ 12 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz · Aufgaben der beratenden Kommission
1. Zu den Aufgaben der beratenden Kommission gehören
a. Durchführung der notwendigen Abklärungen zur Ermittlung des Sachverhalts;
b. * Information der beschuldigten, der zuständigen vorgesetzten und der Meldung erstattenden Person;
c. * Erstellen eines Schlussberichts und Ausarbeitung des Entscheids zuhanden der Anstellungsbehörde der beschuldigten Person, gegebenenfalls mit Empfehlungen und Antrag auf Massnahmen.
2. Der Regierungsrat kann der Kommission weitere Aufgaben übertragen.