108.31
CH-BL
§ 11 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz - Organisation der beratenden Kommission
Beratende Kommission zum Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz
§ 11 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz · Organisation der beratenden Kommission
1. Die Konstituierung der beratenden Kommission ist in den Publikationsorganen des Kantons anzuzeigen.
2. Die beratende Kommission ist organisatorisch der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion und innerhalb dieser dem Generalsekretariat zugeteilt.
3. Die Kommissionsmitglieder werden für ihre Aufgabe ausgebildet.