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108.31 CH-BL

§ 11 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz - Organisation der beratenden Kommission

Beratende Kommission zum Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz
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§ 11 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz · Organisation der beratenden Kommission

1. Die Konstituierung der beratenden Kommission ist in den Publikationsorganen des Kantons anzuzeigen.

2. Die beratende Kommission ist organisatorisch der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion und innerhalb dieser dem Generalsekretariat zugeteilt.

3. Die Kommissionsmitglieder werden für ihre Aufgabe ausgebildet.

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