Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
108.31 CH-BL

§ 10 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz - Wahl der beratenden Kommission

Beratende Kommission zum Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz · Wahl der beratenden Kommission

1. Zur fachlichen Beurteilung von Meldungen wegen sexueller Belästigung wählt der Regierungsrat eine beratende Kommission.

2. Die Kommission besteht aus 5 Mitgliedern, wovon 3 Frauen und 2 Männer sein müssen. Sie tagt mit mindestens 3 Mitgliedern.

3. Die beisitzenden Mitglieder werden aus dem Kreis der Mitglieder der Schlichtungskommission für Diskriminierungstreitigkeiten im Erwerbsleben, die den öffentlichen Sektor vertreten, gewählt. Der Regierungsrat wählt eine von der Schlichtungskommission für Diskriminierungstreitigkeiten im Erwerbsleben unabhängige Person für den Vorsitz.

4. Vor der Einsetzung der Mitglieder der Kommission ist die Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann anzuhören.

← § 9 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz Grundsatz § 11 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →