108.31
CH-BL
§ 10 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz - Wahl der beratenden Kommission
Beratende Kommission zum Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz
§ 10 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz · Wahl der beratenden Kommission
1. Zur fachlichen Beurteilung von Meldungen wegen sexueller Belästigung wählt der Regierungsrat eine beratende Kommission.
2. Die Kommission besteht aus 5 Mitgliedern, wovon 3 Frauen und 2 Männer sein müssen. Sie tagt mit mindestens 3 Mitgliedern.
3. Die beisitzenden Mitglieder werden aus dem Kreis der Mitglieder der Schlichtungskommission für Diskriminierungstreitigkeiten im Erwerbsleben, die den öffentlichen Sektor vertreten, gewählt. Der Regierungsrat wählt eine von der Schlichtungskommission für Diskriminierungstreitigkeiten im Erwerbsleben unabhängige Person für den Vorsitz.
4. Vor der Einsetzung der Mitglieder der Kommission ist die Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann anzuhören.