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108.31 CH-BL

§ 1 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz - Grundsatz

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz · Grundsatz

1. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons haben ein Recht, im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit so behandelt zu werden, dass ihre Würde und insbesondere ihre sexuelle Integrität am Arbeitsplatz unangetastet bleiben. Auch sexuelle Belästigung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber Drittpersonen wird nicht toleriert.

2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sexuelle Belästigungen bemerken, weisen die belästigende Person darauf hin, dass dieses Verhalten unzulässig ist, und sie unterstützen die belästigte Person bei der Wahrung ihrer Rechte.

3. Gegen belästigende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden Massnahmen ergriffen.

Grundsatz § 2 Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz →

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