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108.11 CH-BL

§ 8 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (Gleichstellungsverordnung) - Ausstand und Ersetzung von Mitgliedern

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§ 8 Gleichstellungsverordnung · Ausstand und Ersetzung von Mitgliedern

1. Für den Ausstand und die Ersetzung von Kommissionsmitgliedern gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung und sinngemäss des Gerichtsorganisationsgesetzes.

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