108.11
CH-BL
§ 8 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (Gleichstellungsverordnung) - Ausstand und Ersetzung von Mitgliedern
Schlichtungsstelle
§ 8 Gleichstellungsverordnung · Ausstand und Ersetzung von Mitgliedern
1. Für den Ausstand und die Ersetzung von Kommissionsmitgliedern gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung und sinngemäss des Gerichtsorganisationsgesetzes.