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108.11 CH-BL

§ 7 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (Gleichstellungsverordnung) - Amtszeit

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§ 7 Gleichstellungsverordnung · Amtszeit

1. Die Amtszeit für Kommissionsmitglieder ist in der Regel auf vier Amtsperioden beschränkt.

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