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108.11 CH-BL

§ 6 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (Gleichstellungsverordnung) - Mitwirkung der Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann (ehem. Frauenrat)

Schlichtungsstelle
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§ 6 Gleichstellungsverordnung · Mitwirkung der Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann (ehem. Frauenrat)

1. Der Regierungsrat unterbreitet die Bewerbungen und Wahlvorschläge der Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann zur Stellungnahme.

2. Die Kommission kann Einsicht in die Bewerbungen verlangen.

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