108.11
CH-BL
§ 5 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (Gleichstellungsverordnung) - Wahlvorschläge der Organisationen
Schlichtungsstelle
§ 5 Gleichstellungsverordnung · Wahlvorschläge der Organisationen
1. Organisationen, die Wahlvorschläge unterbreiten, können dazu angehalten werden, eine Doppelkandidatur, d.h. sowohl eine weibliche wie auch eine männliche Kandidatur vorzuschlagen.