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108.11 CH-BL

§ 5 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (Gleichstellungsverordnung) - Wahlvorschläge der Organisationen

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§ 5 Gleichstellungsverordnung · Wahlvorschläge der Organisationen

1. Organisationen, die Wahlvorschläge unterbreiten, können dazu angehalten werden, eine Doppelkandidatur, d.h. sowohl eine weibliche wie auch eine männliche Kandidatur vorzuschlagen.

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