108.11
CH-BL
§ 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (Gleichstellungsverordnung) - Nicht von Organisationen vorgeschlagene Bewerbungen
Schlichtungsstelle
§ 4 Gleichstellungsverordnung · Nicht von Organisationen vorgeschlagene Bewerbungen
1. Bewerberinnen und Bewerber, die nicht von einer Organisation vorgeschlagen werden, haben bekanntzugeben, ob sie die Arbeitgebenden oder Arbeitnehmenden des privaten oder öffentlichen Sektors vertreten.