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108.11 CH-BL

§ 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (Gleichstellungsverordnung) - Nicht von Organisationen vorgeschlagene Bewerbungen

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§ 4 Gleichstellungsverordnung · Nicht von Organisationen vorgeschlagene Bewerbungen

1. Bewerberinnen und Bewerber, die nicht von einer Organisation vorgeschlagen werden, haben bekanntzugeben, ob sie die Arbeitgebenden oder Arbeitnehmenden des privaten oder öffentlichen Sektors vertreten.

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