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108.11 CH-BL

§ 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (Gleichstellungsverordnung) - Bekanntgabe freier Sitze in der Schlichtungskommission

Schlichtungsstelle
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§ 2 Gleichstellungsverordnung · Bekanntgabe freier Sitze in der Schlichtungskommission

1. Freie Sitze in der Schlichtungskommission werden Organisationen bekanntgegeben, die Interessen von Arbeitgebenden oder Arbeitnehmenden wahrnehmen.

2. Dabei ist anzugeben, ob die Arbeitgebenden oder Arbeitnehmenden des privaten oder öffentlichen Sektors vertreten werden sollen.

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