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108.11 CH-BL

§ 10 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (Gleichstellungsverordnung) - Vertretung des Kantons

Personalamt
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§ 10 Gleichstellungsverordnung · Vertretung des Kantons

1. Richtet sich das Verfahren gegen den Kanton, wird dieser in der Regel vom Personalamt vertreten.

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